Az.: 46 T 2/22
ALEXANDER WILFRIED NEUMANN
Richter am Landgericht Berlin II,
Zivilkammer 46
- Arbeitsprobe -
Verweigerter Rechtsschutz, Verletzung der Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG, Selbstablehnung des Richters gem. § 48 ZPO, Vorführung und aggressives Verhalten des Richters an dessen Haustür, Falschdarstellungen und schriftliche Lügen in Aktennotizen und Verfügungen
“Die Tauglichkeit des Richters für das Richteramt sehe ich generell nicht als gegeben an”
Die Beschwerdeführerin hielt in einer weiteren Stellungnahme an das Gericht fest, wie bezeichnend es sei, dass der Richter, der über effektiven Schutz vor Mobbing und Schikane zu entscheiden hatte und den begehrten Rechtsschutz aber offenkundig willkürlich nicht gewährte, nach gerade einmal zwei harmlosen Briefzustellungen sofort einen strafbaren Eingriff in seine Privatsphäre erkannt haben möchte. Wohlbemerkt bei der Zustellung lediglich zweier Briefe (!). Dass der Richter den Kurierfahrer in Wirklichkeit bedrängte und unhöflich behandelte, ja ihm sogar Hausverbot für öffentliches Straßenland erteilte, blieb gänzlich unerwähnt. Auch wurden ohne dessen Zustimmung Videoaufnahmen vom Kurierfahrer angefertigt.
Gegenstand der Betrachtung ist Mobbing in einer Kirchengemeinde und der äußerst mangelhafte gerichtliche Umgang damit.
“Diese Szenerie aus kalkulierten Feindseligkeiten ließen die angerufenen Fachgerichte jedoch völlig außer Acht.”
Was war vorgerichtlich geschehen?
“Aus Sicht der
geschäftsführenden Pfarrerin interessierte sich unsere Mandantin, hochsensibel auch für Unrecht und Mobbing,
zu sehr für den Umgang des [...]verwalters mit einer Mitarbeiterin. Die Mandantin hatte sich
engagiert für eine alkoholkranke Angestellte, deren Alkoholismus von ihrem Vorgesetzten nicht
als behandlungsbedürftige Krankheit, sondern als Charaktermangel angesehen wurde. Das war
der Pfarrerin im wahrsten Sinne des Wortes „zu viel des Guten“.
Der Antragsgegner, die Pfarrerin und ihre Verbündeten wollten unsere Mandantin loswerden.
Der alkoholkranken Mitarbeiterin (inzw. verstorben), die sich offenbar auf der ‚Abschussliste‘ der [...]gemeinde befand, wurde in einem Schreiben des Verwalters vom 04.10.2018 vorgeworfen, sie habe im Dienst Alkohol konsumiert. Diese Behauptung war unwahr. Ferner maßte sich die Kirchengemeinde an, die Wiedereingliederung dieser Mitarbeiterin als gescheitert zu betrachten, ohne sich mit der behandelnden Ärztin abzustimmen. Da sich unsere Mandantin auf die Seite der Mitarbeiterin stellte und im Folgenden die Arbeit der [...]gemeinde scharf öffentlich kritisierte, wurde sie schnell selbst zur Persona non grata innerhalb der [...]gemeinde.
Vor diesem Hintergrund verwickelte vor allem der Verwalter unsere Mandantin in einen andauernden Konflikt, in dessen Verlauf sie sich schwerwiegenden Übergriffen seitens des Verwalters und weiteren Gemeindemitgliedern ausgesetzt sah. Sie wird seit Jahren auf verschiedenen Wegen gemobbt.
Der Verwalter ist als Festangestellter in leitender Position für die Kirchhofsverwaltung der [...]-Kirchengemeinde tätig. Auf seine Person kommt es bei der Vermietung und Verwaltung des Mietobjekts aber nicht an. Zum einen ist der Verwalter bereits nicht der Eigentümer oder rechtmäßige Vermieter des Gebäudes. Zum anderen stünden weitere Beschäftigte für organisatorische Fragen oder gebäudebezogene Verwaltungsaufgaben zur Verfügung, vor allem wird das Mietobjekt von dem dafür vorgesehenen Kirchlichen Verwaltungsamt Berlin in der Funktion der Hausverwaltung verwaltet und betreut. Unter keinem Gesichtspunkt ist der [...]verwalter zwingend an der Betreuung, Verwaltung oder Organisation des Gebäudes gebunden. Daraus ergibt sich die Entbehrlichkeit seiner Person bei der Bewertung der Frage, ob dem Verwalter ein die Schutzrechte der Mandantin überwiegendes, Interesse zugesprochen werden kann, mit dieser, noch dazu gegen ihren ausdrücklichen Willen, in Kontakt zu treten.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Mandantin erst nach ihrem Einzug Kenntnis darüber erhielt, dass ausgerechnet der Verwalter selbst das im Jahr 1937 erbaute und von 2015-2017 restaurierte Gebäude beziehen wollte. Da der Verwalter auch als zugelassener Architekt tätig ist, plante und begleitete er den Umbau “seines“ Gebäudes im gesamten Zeitraum bis Anfang 2017 mit. Mitarbeiter/innen der [...], die täglich mit dem Ort in Berührung kommen, berichteten übereinstimmend, dass auf Seiten des Verwalters ein konkretes Einzugsbegehren für das restaurierte [...]haus bestand. Unsere Mandantin überprüfte 2021 im Wege der erweiterten Melderegisterauskunft dessen Umzugsverhalten und stellte fest, dass der Verwalter genau im Zeitraum der Vakanz des Hauses seinen vorherigen Wohnort verlassen und (sicherlich ungewollt) einen Ausweichort beziehen musste, denn das kirchliche Konsistorium lehnte den Verwalter überraschend, zu dessen nachhaltigem Ärger, als Mieter ab und entschied sich für unsere Mandantin als Mieterin. Das daraus resultierende (verborgene) Interesse des Verwalters, Frau N. mittels Mobbinghandlungen zu zermürben und zur Aufgabe des Mietobjekts zu zwingen, wird dadurch evident.”
[...]
Aus diesem Grund sprach die Mandantin am 28.12.2020 ein umfassendes Kontaktverbot gegenüber dem Verwalter aus.
Hinweis: Gegen das auferlegte Kontaktverbot verstieß der Verwalter, der daraufhin anwaltlich abgemahnt wurde (Auszüge aus Anwaltsschriftsatz vom 11. Januar 2022):
“Sie
ließen eine für unsere Mandantin zermürbende Situation entstehen, indem Sie
u.a. gegenüber Leitungspersonen der Kirchengemeinde sowie der Hausverwaltung,
dem Kirchlichen Verwaltungsamt negative Gerüchte und falsche
Tatsachen über unsere Mandantin verbreiteten. Mit der Konsequenz, dass auch
andere Personen, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, Ihren Falschdarstellungen
folgten und unsere Mandantin mobbten.
Die
Ursache hierfür liegt darin, dass Sie unsere Mandantin zur Aufgabe
des Mietobjektes verleiten möchten, in das Sie ursprünglich selbst ziehen
wollten. Das kirchliche Konsistorium, das über die Vermietung zu entscheiden
hatte, lehnte Ihre Person als Mieter kurz vor Fertigstellung des Gebäudes allerdings
überraschend ab und entschied sich für unsere Mandantin. Dies scheint Sie
dauerhaft verärgert und wütend gemacht zu haben, und Ihre Wut darüber bekommt nun seit geraumer
Zeit unsere Mandantin zu spüren,
da Sie Ihre leitende Stellung bei der [...]verwaltung für
Feindseligkeiten gegenüber unserer Mandantin ausnutzen, denen sie nicht
ausweichen kann.
Die an unsere
Mandantin gerichteten mobbingtypischen Verhaltensweisen und Belästigungen sind
zahlreich dokumentiert. Mobbing kann wie Sie sicherlich wissen
seelische, psychische und körperliche Krankheiten hervorrufen.
Im Folgenden
möchten wir lediglich auszugsweise auf einige Vorfälle eingehen, an denen Sie
maßgeblich beteiligt gewesen sind:
a.)
Mit E-Mail vom 04.10.2018 erhoben Sie gegenüber unserer Mandantin zahlreiche
Falschbehauptungen, wodurch sich unsere Mandantin zunächst gezwungen sah, Vertrauenspersonen der Gemeinde aufzusuchen, um so den Gerüchten entgegenzuwirken.
Aufklärung und Richtigstellung wurde auch gegenüber Mitarbeiterinnen von der
Hausverwaltung, dem Kirchlichen Verwaltungsamt, betrieben. Unsere Mandantin
hatte danach zunächst das Gefühl, in Ruhe gelassen zu werden.
b.)
Einige Monate zuvor, im Mai 2018, änderte unsere Mandantin ihren gesetzlichen
Vornamen. Auf persönlichen Wunsch hin, und, weil unsere Mandantin seit Juni
2017 einen Lebenswandel mit zahlreichen Änderungen in ihrem Leben vollzogen
hat, war ihr Wunsch nach einer dazu passenden Identität groß. Wie Sie sich
sicherlich vorstellen können ist eine solche Namensänderung für die betroffene
Person und ihr direktes Umfeld von großer Bedeutung. Nachdem unsere Mandantin
Anfang Juni 2018 die Namensurkunde empfangen hatte, kommunizierte sie dementsprechend
ihren neuen Namen sogleich in alle für sie relevanten Bereiche, darunter
natürlich auch an ihren Vermieter.
Es
brauchte allerdings insgesamt drei Anläufe bis Sie sich veranlasst sahen, die
Namensrechte unserer Mandantin zu achten. Auch
Monate nach der ersten Änderungsaufforderung waren die Stammdaten unserer
Mandantin noch immer nicht auf dem neuesten Stand. Der Vermieter musste in Abständen dreimal zu
Änderungsvornahmen aufgefordert werden [...].
Im Juni 2019 erhielt eine durch Sie beauftragte
Rechtsanwältin falsche Namensangaben, weswegen der Name unserer Mandantin in
dem Schreiben vollständig veraltet wiedergegeben
wurde. 2020
und 2021 kam es noch immer zu Unrichtigkeiten bei der Namenswiedergabe, demnach
schrieben Sie den Namen unserer Mandantin beispielsweise mit doppelten klein
gestellten Buchstaben, obwohl das Mittelinitial offensichtlich als Versal
geschrieben gehört.
Eine Änderung der Stammdaten ignorierten Sie trotz
mehrfacher Erinnerung,
wodurch unserer Mandantin eine veraltete Identität
aufgezwungen wurde, was ihr seelische Schmerzen bereitete.
Im April
2019 beantragte unsere Mandantin bei Ihnen und der Hausverwaltung die
Zustimmung zur Untervermietung eines Teils des Mietshauses. Daraufhin gaben Sie
unserer Mandantin zunächst zu verstehen, dass der Vermieter mit ihrer
körperlichen/sportlichen Betätigungen nicht einverstanden sei. Beispielsweise
joggt unsere Mandantin achtsam in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden,
was auf den Berliner Friedhöfen nicht verboten ist. Auch auf dem [...]kirchhof
III, auf dem sich Ihre Arbeitsstätte befindet, gehen Menschen regelmäßig
solchen sportlichen Aktivitäten nach.
Zwei
Monate später, im Juni 2019, meldete sich auf Ihr Anraten die Rechtsanwältin
Beate H. bei unserer Mandantin. Dies zunächst mit einem Schreiben, das
als Abmahnung gedacht war, und welches wie bereits erläutert den veralteten
Namen unserer Mandantin enthielt.
Der
Inhalt dieser Abmahnung, wonach unserer Mandantin unzutreffender Weise gleich
mehrere verhaltensbedingte Vertragsverletzungen unterstellt wurden, war
ebenfalls stark zu bemängeln. Die darin erhobenen Vorwürfe, etwa unsere
Mandantin habe ihre Räumlichkeiten unzulässig untervermietet oder
spiritistische oder okkulte Veranstaltungen beworben und
durchgeführt, gehen allein auf Ihre
Vorstellungskraft
zurück. Offenkundig sollte unsere Mandantin so zermürbt und zur Aufgabe des
Mietvertrags veranlasst werden.
In einer
weiteren Abmahnung vom 26.08.2019 wurde unserer Mandantin vorgehalten, sich an
einen Grabstein auf dem Friedhof gelehnt zu haben. Dadurch soll die Totenruhe
gestört gewesen sein. Darüber hinaus soll es im Mietobjekte zu Beleidigungen
von Handwerkern gekommen sein. Schließlich forderte die Rechtsanwältin H.
unsere Mandantin in Ihrem Namen dazu auf, den Aufstellraum im Keller
vollständig zu räumen. Für diesen Aufstellraum hat es aber zu keiner Zeit einen
unsachgemäßen oder überbordenden Lagerungszustand gegeben, weswegen die
Aufforderung zur Räumung dieses Raums als reine Schikane zu verstehen ist. Das
Anwaltsschreiben endete für unsere Mandantin mit der Aufforderung, zu einer
vertragsgemäßen Nutzung des Mietobjektes zurückzukehren. Sollte sich dies nicht
erfüllen, wurde unserer Mandantin sogleich die ordnungsgemäße oder fristlose
Kündigung angedroht.
Im
November 2019 startete unsere Mandantin mit anwaltlicher Unterstützung durch
den Kollegen Markus H. eine neue Untervermietanfrage, verbunden mit der
Aufforderung zur Zustimmung. Dieser Vorgang wurde durch Sie, die Hausverwaltung
sowie die Rechtsanwältin Beate H. bis einschließlich April 2020
verschleppt. Die Anfrage unserer Mandantin endete damit, dass Rechtsanwalt
Markus H. trotz mehrfacher Nachfragen von Rechtsanwältin H. gar keine
Antwort mehr bekam. Dies entspricht ersichtlich nicht dem im Rahmen einer
vertraglichen Beziehung erforderlichen vertrauensvollen Umgang. Es soll nicht
unerwähnt bleiben, dass dieses Gebaren zu nicht unerheblichem monetären Schaden
auf Seiten unserer Mandantin geführt hat.
Im Juni
2020 unternahm unsere Mandantin selbst noch einmal den Versuch einer gütlichen
Einigung mit Ihnen und der Hausverwaltung, indem sie mit Schreiben vom
02.06.2020 mit einem Einigungsvorschlag an Sie herantrat.
Mit E-Mail vom 04.06.2020 sicherten Sie unserer
Mandantin eine baldige Rückmeldung zu, indem Sie schrieben:
“ich danke Ihnen für Ihren Vorschlag, den wir prüfen werden. […]”
Unserer Mandantin hatte ihrerseits eine Frist
für den 17.06.2020 gesetzt, nicht zuletzt enthielt das Schreiben u.a. auch
Abrechnungsvorschläge für Kosten, die unsere Mandantin gerne ausgeglichen
gesehen hätte.
Eine
Rückmeldung Ihrerseits erfolgte aber auch danach nicht, weswegen unsere
Mandantin am Montag, 22.06.2020, den Weg zu Ihnen in die Verwaltung suchte, um
Sie zu dem Schreiben für den vorgenommenen Konfliktbeilegungsversuch zu
befragen. Auf die Frage nach der Beilegung des Konflikts gaben Sie aber keine
verwertbare Antwort; Sie teilten unserer Mandantin aber unvermittelt mit, dass
die Gemeinde es begrüßen würde, wenn das Mietverhältnis alsbald endet.
Kurze
Zeit nach diesem Gespräch, und als unsere Mandantin gerade wieder auf dem Weg
zurück in ihr Mietobjekt war, schrieben Sie unserer Mandantin eine E-Mail, die
u.a. auch Frau R. von der Hausverwaltung, die Rechtsanwältin Beate H.
sowie die geschäftsführende Pfarrerin Anne H. erhielten.
Ihre E-Mail trug für alle sichtbar den folgenden
Betreff:
“Ihre mündliche Anfrage zur Beendigung des Mietverhältnisses“
Daraufhin ist unsere Mandantin der
Mieterschutzverein Frankfurt/Main beigetreten. Dadurch wollte unsere Mandantin
auch den direkten Kontakt mit Ihnen unterbinden. Wenige Tage später meldete
sich deshalb der Vertreter des Mieterschutzvereins und kündigte an,
organisatorische Dinge aus dem Mietverhältnis nur noch über den
Mieterschutzverein zu besprechen. Der Mieterschutzverein erklärte sich außerdem
empfangsbevollmächtigt.
Am 30.06.2020, am 24.07.2020 und am 09.10.2020
mussten Sie durch den Mieterschutzverein darauf hingewiesen werden,
unsere Mandantin nicht mehr direkt zu kontaktieren. Trotz der angezeigten
Vertretung kam es Ihrerseits zu unerwünschten und belästigenden
Kontaktaufnahmen mit unserer Mandantin.
Nicht
zuletzt vor diesem eben geschilderten Hintergrund sprach Ihnen unsere Mandantin
am 28.12.2020 schriftlich ein umfassendes Kontaktverbot aus.
Am
Samstag, den 10.07.2021 tauchten Sie beispielsweise ohne ersichtlichen Grund
persönlich am Haus unserer Mandantin auf und wollten gerade die Treppe zur
Haustür benutzen. In dem Moment schritt unsere Mandantin aus ihrem Mietobjekt
heraus. Sie empfand Ihre Anwesenheit als bedrängend und unangenehm. Diese
teilte Ihnen daraufhin erneut mit, in Ruhe gelassen zu werden zu wollen. Unsere
Mandantin meldete den Vorfall sodann der Polizei.
Eine
Woche später, am Samstag, den 17.07.2021, brachten Sie während der Abwesenheit
unserer Mandantin am vorderen Friedhofstor ein massives
Vorhängeschloss
an. Unsere Mandantin konnte bei ihrer Rückkehr deshalb nicht mehr wie gewohnt
auf das Gelände fahren. Durch diese rechtswidrige Besitzstörung ist unserer
Mandantin ein wirtschaftlicher Schaden entstanden [Begründung].
Die mit dem heimlichen Absperren des Tores verbundene Schikane wirkte sich zudem negativ psychisch auf unsere Mandantin aus.
Am
21.12.2021 musste unsere Mandantin im Gespräch mit dem Friedhofsmitarbeiter
Achim K. erfahren, dass Sie diesem sowie Ihrem Mitarbeiter Torsten
H., denen unsere Mandantin freundschaftlich verbunden ist, aufgetragen
haben, keinen Kontakt mehr zu unserer Mandantin zu pflegen. Das Kontaktverbot
weiteten Sie auf die privaten Lebensbereiche Ihrer beiden Mitarbeiter aus.
Damit isolieren Sie unsere Mandantin von sozialen freundschaftlichen Kontakten
auf dem Friedhof, was für Mobbing typisch ist. Schließlich stellen sich Ihre
Verbote auch als diskriminierend dar.
Hinweis: Das Kontaktverbot lehnten beide Mitarbeiter ab.
Davon unbeeindruckt
drangen Sie erneut störend in die Privatsphäre unserer Mandantin ein und
verschickten am 22.12.2021 zwei E-Mails direkt (auch) an die Antragstellerin.
Dies noch dazu an ihre private E-Mail-Adresse, obwohl hierfür angesichts der
verschiedenen Vertreter die sich für unsere Mandantin bestellt hatten kein
Anlass bestand.
[...]
Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schützt das aus Art. 1, 2
GG abgeleitete Allgemeine Persönlichkeitsrecht den Bereich privater
Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in
Ruhe gelassen zu werden
(BGH,
Urt. v. 19.12.1995, NJW 1996, 1128 ff.). Danach steht jedem das Recht
zu, die eigene Privatsphäre von der Einflussnahme anderer freizuhalten und
selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in
welchem Umfang man mit anderen Kontakt haben will. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
kann deshalb vor Belästigungen schützen, die von einer unerwünschten
Kontaktaufnahme ausgehen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des
Betroffenen erfolgt (st. Rspr., zuletzt BGH GRUR 2018, 1178 ff., Rn.
14 – Kundenzufriedenheitsbefragung).
Das LG Hamburg führte zur Rechtswidrigkeit einer
unerwünschten Kontaktaufnahme folgendes aus:
„Obschon die Antragsgegnerin mehrfach darauf
hingewiesen worden ist, dass die Antragstellerin ihre mietrechtliche
Korrespondenz ausschließlich über die Rechtsanwaltskanzlei V. zu führen
wünscht, hat die Antragsgegnerin mehrfach – unter anderem am 6. Mai, 10. Juni
sowie 25. Juni 2010 – mit der Antragstellerin korrespondiert. Dies stellt eine Verletzung des
grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin dar. Zwar ist es im Regelfall nicht bedenklich, wenn ein Vermieter mit der Mieterin
direkten brieflichen oder telefonischen Kontakt aufnimmt, und zwar auch dann,
wenn der Mieter einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat. Das ändert sich aber dann,
wenn – wie vorliegend – der Mieter den Vermieter ausdrücklich darauf
hingewiesen hat, dass er seine mietrechtliche Korrespondenz ausschließlich über
den eingeschalteten Rechtsanwalt führen wolle. Wird ein direkter brieflicher bzw. telefonischer Kontakt trotz einer
solchen Willensäußerung des Mieters fortgesetzt, bedeutet dies eine Missachtung
des Selbstbestimmungsrechts des Mieters und damit die Verletzung seines
allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Die durch die streitgegenständliche telefonische
bzw. direkte briefliche Kontaktaufnahme unter Umgehung der anwaltlichen
Vertretung des Mieters verursachte Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin ist im vorliegenden Falle rechtswidrig. Dies ergibt eine Abwägung
zwischen den geschützten Rechtsgütern der Parteien. Der Kammer ist aus einer
Vielzahl von Verfahren bekannt, dass das Mietverhältnis der Parteien zu nicht
unerheblichen Spannungen geführt hat. Es ist gut nachvollziehbar, dass diese
Spannungen die betagte Antragstellerin auch persönlich stark belasten. Ebenfalls ist es plausibel, dass die
Antragstellerin bei dieser Sachlage es wünscht, dass seitens des Vermieters
vorgebrachte Streitpunkte zunächst von ihrem Anwalt auf sachliche Relevanz
überprüft werden und erst nach entsprechender „juristischer Filterung“ ihr zur
Kenntnis gebracht werden. Dies gilt umso mehr als der Geschäftsführer der
Antragsgegnerin selbst Rechtsanwalt ist. Auch aus diesem Grunde ist es gut
nachvollziehbar, dass es die Antragstellerin wünscht, dass seitens der
Antragsgegnerin vorgebrachte Streitpunkte gleich mit dem von ihr beauftragten
Rechtsanwalt – auf gleicher Augenhöhe – angesprochen werden können.“
Angesichts Ihrer beiden E-Mails vom 22.12.2021
unter Verstoß gegen das umfassende Kontaktverbot unserer Mandantin vom
28.12.2020 kann hier folglich nichts anderes gelten. Sie haben somit das
Persönlichkeitsrecht unserer Mandantin rechtswidrig verletzt, weshalb ihr gegen
Sie ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in
Verbindung mit Art. 1, 2 GG zusteht (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 09.12.2010
– 307 S 119/10, BeckRS 2011, 12875; LG Berlin, Urt. v. 25.07.2013 –
37 O 172/13, BeckRS 2014, 108).”
Hinweis: Im August und Oktober 2021 kam es nacheinander zu Vandalismus am Fahrzeug der Mandantin (eingeschlagene Heckscheibe) und zu einem vollendeten Einbruch in das gemietete Einfamilienhaus.
Einstweiliges Verfügungsverfahren
Für die gerichtliche Anordnung eines Kontaktverbots ist das Familien- oder Amtsgericht zuständig. Beide Gerichte sind befugt, einstweilige Verfügungen zu erlassen.
Aus Schriftsätzen des Prozessgeschehens bis hin zum Bundesverfassungsgericht wird zitiert:
“Das Amtsgericht Charlottenburg wies den Verfügungsantrag zurück, weil nach seiner Auffassung kein Verfügungsanspruch vorliegt. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 09.02.2022 erhob die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß die sofortige Beschwerde. Das Amtsgericht Charlottenburg half der Beschwerde nicht ab, so dass der Antrag dem Landgericht Berlin II zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Die Beschwerdeführerin vertieft darin ihren Vortrag zum Verfügungsanspruch und macht ein weiteres Mal deutlich, in welcher Bedrängnis sie sich durch aufeinander aufbauende, schadhafte Handlungen, die ohne jeden Zweifel einen mobbingtypischen Charakter aufweisen, insgesamt befindet. Gleichzeitig bringt sie glaubhaft an, dass und wodurch auch andere Personen (z.B. Mitarbeiter/innen) innerhalb der Gemeinde gemobbt werden, vornehmlich von dem hier in Rede stehenden Verwalter. Die Beschwerdeführerin machte sogar explizit deutlich, dass dem Tatgeschehen vom 10.07.2021 eine Ankündigung über die Beantragung einer einstweiligen Verfügung zu entnehmen ist, sollte der Verwalter ein weiteres Mal die Selbstbestimmungsrechte der Beschwerdeführerin verletzen und Kontakt zu ihr aufnehmen. Dabei ist der Beschwerdeführerin gerade zugute zu halten, dass sie nicht sofort gerichtliche Ressourcen in Anspruch genommen, sondern außergerichtlich eine letzte Verwarnung an den Verwalter ausgesprochen hat (die außergerichtliche Lösung schlug das Landgericht Berlin II in seinem Beschluss vom 02.03.2022 (BF 2) sogar implizit vor). Der Verwalter wusste jedenfalls, was im Falle eines weiteren Verstoßes auf ihn zukommen würde. Das war ihm im Ergebnis aber egal.
Mit Beschluss vom 02.03.2022 – 46 T 2/22 – wies das Landgericht Berlin II den Verfügungsantrag der Beschwerdeführerin schließlich endgültig zurück (nachfolgend: der „Nichtabhilfebeschluss“). Überraschender Weise begründete das Landgericht Berlin II die Zurückweisung darin, anders als das Amtsgericht Charlottenburg, nicht etwa mit dem fehlenden Verfügungsanspruch, sondern der angeblich fehlenden Dringlichkeit. Es schloss sich der Auffassung des Verwalters an, der zufolge die Beschwerdeführerin rechtliche Schritte wegen der Vorkommnisse im Juli 2021, als der Verwalter an ihrem Haus erschienen ist, hätte ergreifen müssen. Daher sei ein gerichtliches Verbot gegen die erneute Kontaktaufnahme per E-Mail nicht mehr als dringlich anzusehen. Mit der relevanten Rechtslage, das heißt, unter welchen Voraussetzungen einer solchen Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ausgegangen werden kann, befasst sich das Landgericht Berlin II in seiner Entscheidung allerdings nicht.
Mit Schriftsatz vom 17.03.2022 erhob die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO gegen den Nichtabhilfebeschluss. Darin wurde dargelegt, dass das Landgericht Berlin II die Beschwerdeführerin vor Erlass des Nichtabhilfebeschlusses auf seine überraschende Rechtsauffassung zur Dringlichkeit hätte hinweisen müssen. Eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit kommt lediglich in Betracht, wenn der Betroffene nach Kenntnis des Rechtsverstoßes zu lange zuwartet. Da die in Rede stehenden Geschehnisse vom Juli 2021 und Dezember 2021 jedoch ersichtlich unterschiedliche Verletzungshandlungen darstellen, kann es nicht dringlichkeitsschädlich sein, wegen der Zuwiderhandlung im Juli 2021 keine gerichtlichen Schritte eingeleitet zu haben.
[...]
Mit Beschluss vom 06.04.2022 wurde die Selbstablehnung des zunächst mit dem Verfahren betraute VRi’LG Dr. Neumann für begründet erklärt.
Der landgerichtliche Umgang löste bei der Beschwerdeführerin, die aufgrund des Mobbings auf mehreren Ebenen um ihre mentale und körperliche Gesundheit kämpft, tiefe innere Wut aus. Sie suchte einen Weg, den erkennenden Einzelrichter “wachzurütteln“ und schickte ihm an dessen Privatadresse Prozessunterlagen und mindestens zwei eindringlich formulierte Briefe. Für die zweite Zustellung erklärte sich ein professionell arbeitender Kurierfahrer zuständig. An der Haustür des Richters ereigneten sich Dinge, die der Richter später mittels Aktennotiz verfälschend wiedergab, jedenfalls musste sich beim Lesen der Notizen ein falscher Eindruck aufdrängen. So gab der Richter beispielsweise an, von einer „maskierten Person“, die sich „als Kurier ausgab, behelligt worden zu sein“.
Die Beschwerdeführerin hielt in einer weiteren Stellungnahme an das Gericht fest, wie bezeichnend es sei, dass der Richter, der über effektiven Schutz vor Mobbing und Schikane zu entscheiden hatte und den begehrten Rechtsschutz aber offenkundig willkürlich nicht gewährte, nach gerade einmal zwei harmlosen Briefzustellungen sofort einen strafbaren Eingriff in seine Privatsphäre erkannt haben möchte. Wohlbemerkt bei der Zustellung lediglich zweier Briefe (!). Dass der Richter den Kurierfahrer in Wirklichkeit bedrängte und unhöflich behandelte, ja ihm sogar Hausverbot für öffentliches Straßenland erteilte, blieb gänzlich unerwähnt. Auch wurden ohne dessen Zustimmung Videoaufnahmen vom Kurierfahrer angefertigt.
Die Stellungnahme des Kurierfahrers im Wortlaut:
“Am 04.03.2022 erhielt ich durch den Twister Kurierdienst den Auftrag einen Umschlag am 05.03.2022 bis 19h an Herrn Neumann zuzustellen.
Bei dem Empfänger angekommen, klingelte ich an der Tür, da der neben der Tür befindliche
Briefkasten zu klein war, um die Sendung dort zuzustellen. Eine Dame öffnete die Tür. Ich sagte, dass ich eine Sendung für Herrn Neumann hätte und ob
der Herr im Hause sei, zwecks Lieferung.
Sie rief nach ihm, dass es das sei, was er vermutet habe, woraufhin er kurzerhand in der Hauseingangstür erschien und mir sofort, ohne den Grund meines Erscheinens zu kennen, Hausverbot erteilte.
Ich erklärte, dass ich eine Sendung für ihn habe, woraufhin er den Auftraggeber wissen wollte
und von wem ich komme. Aus Gründen des Datenschutzes teilte ich ihm lediglich mit, dass ich
ein Kurier bin.
Noch während dieses Gesprächs tauchte die Dame hinter ihm wieder auf und nahm ohne mein Einverständnis Bildmaterial auf. Das versuchte sie heimlich zu tun. Nach meiner Nachfrage diesbezüglich bejahte sie die Aufnahme eines Videos der Zustellung ohne meine erteilte Erlaubnis. Diesbezüglich ziehe ich in Erwägung Strafanzeige zu stellen.
Da die Sendung in meiner Hand deutlich zu sehen war, verwies mich Herr Neumann mittels richtungsführenden Fingerzeigs auf seine Mülltonnen, wo ich seiner Meinung nach die Dokumente zuzustellen hätte. Ich verneinte dies, da mein Auftraggeber keinen Sinn der
Zustellung in der Resteverwertung sah, sonst hätte ich diese Zustellungserlaubnis erhalten.
Es wurde währenddessen auch deutlich, dass Herr Neumann den Auftraggeber der Sendung
kannte, denn je mehr er überzeugt war, den richtigen Auftraggeber zu kennen, desto frustrierter
wurde er.
Während der gesamten Zeit zeigte Herr Neumann eine massive Unbelehrbarkeit darüber, dass
ich als Bote zwischen zwei Parteien (der des Auftraggebers und ihm als Empfänger) keinerlei
Einsicht in die ihm zuzustellende Sendung hatte. Dies führte zunehmends zu einer Feindseligkeit
seinerseits, die ich versuchte mit Freundlichkeit zu beschwichtigen, was leider vergebens war.
Er versuchte mich dazu zu überreden, den „Auftrag mit dubioser Geldmacherei“ nicht
auszuführen und wurde immer empörter darüber, dass er es nicht schaffte, mich dazu zu
überreden.
Nach weiteren wiederholten unflätigen Diskussionen seitens Herrn Neumanns, wurde die Tür geschlossen und ich stellte die Sendung vor seiner Haustür am Boden zu und verließ das Grundstück.
Es wäre ihm jederzeit möglich gewesen, die Sendungsannahme zu verweigern, dies tat er
jedoch nicht. Stattdessen wurde ich in Ausführung meiner Arbeit genötigt und bedrängt.
Den Vorwurf der Maskierung weise ich von mir. Eine Maskierung dient einzig und allein dem
Zweck einer Bedrohung oder einer verschleierten Identität. Beim lesen der Darstellung von
Herrn Neumann, welche mir als Anlage vorliegt, erweckt sich mir als Durchschnittsleser der
Eindruck, dass ich ihn in einer überfallartigen Situation entgegen gekommen sein muss. Dies
empfinde ich als Verzerrung der Wahrheit und als Darstellung seinerseits als Opfer.
Aufgrund von Witterungsumständen trug ich einen Hut.
Das Tragen in der Pandemie von einer Schutzmaske (in meinem Fall einer FFP2) ist in meinem
Beruf zu meinem Schutz erforderlich und ebenso eine Arbeitsanweisung seitens des Twister
Kurierdienstes. Hätte der Empfänger sich bedroht oder verängstigt gefühlt, hätte er mich auch
bitten können, die Maske abzulegen, denn sein Haus habe ich niemals betreten. Jedoch zeigte
er sich weder vor Angst bebend, noch in sonstiger Art und Weise eingeschüchtert, das
Gegenteil war der Fall.
Ein solches frivoles Verhalten mit einer dreisten, unerlaubten Aufnahme von Bildmaterial
meinerseits, geschweige denn der Nötigung, meine Arbeit nicht auszuführen, ist im hohen
Maße irritierend und nicht tolerierbar.
Nachweise über den ordnungsgemäß erteilten Auftrag durch Twister lege ich in Kopie bei,
sowie das Foto der am Boden zugestellten Dokumente.”
Verweigerter Rechtsschutz
Mit Beschluss vom 20.04.2022 entschied das Landgericht Berlin II in neuer Besetzung über die Anhörungsrüge (nachfolgend: der „Rügebeschluss“) und wies diese ebenfalls zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Grundsatz der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit einen allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz darstelle. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Literatur sei nicht einschlägig, sondern befasse sich bloß mit wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten. Der Kern der Gehörsrüge, nämlich dass die sachlichen Voraussetzungen einer Selbstwiderlegung überhaupt nicht vorlagen, weil die Geschehnisse im Juli 2021 einen eigenen, anderen Streitgegenstand bilden, blieb im Rügebeschluss jedoch unberücksichtigt.
Bereits der Nichtabhilfebeschluss verletzt spezifisches Verfassungsrecht, indem darin unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ausgegangen wird (hierzu folgend a)). Diese sachlich nicht gerechtfertigte Rechtsanwendung des Landgerichts Berlin II war für die Beschwerdeführerin nicht vorherzusehen, weshalb sie vom Landgericht zuvor auf die beabsichtigte Entscheidung hätte hingewiesen werden müssen. Ein solcher nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotener Hinweis ist jedoch unterblieben, worin ebenfalls eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt (hierzu folgend b)).
a) Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot
Der Nichtabhilfebeschluss verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG).
aa) Inhalt des Art. 3 Abs. 1 GG
Nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung verletzt ein Richterspruch das aus Art. 3 Abs. 1 GG fließende Willkürverbot,
„wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).“ (BVerfG, Beschl. v. 11.07.2014 – 2 BvR 2116/11 –, juris Rn. 19; ebenso: BVerfG, Beschl. v. 19.07.2016 – 2 BvR 470/08 –, juris Rn. 23; Anm.: Hervorhebungen nur hier)
Eine willkürliche Rechtsanwendung in diesem Sinne scheidet lediglich aus, sofern sich das Fachgericht
„mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>).“ (BVerfG, Beschl. v. 11.07.2014 – 2 BvR 2116/11 –, juris Rn. 22; Anm.: Hervorhebungen nur hier)
Diese Voraussetzungen, unter denen nicht von einem Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Willkürverbotes auszugehen ist, verfehlt ein fachgerichtliches Urteil unter anderem dann, wenn darin keine nachvollziehbaren Erwägungen angestellt werden, welche die Entscheidung (vollständig) tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.07.2014 – 2 BvR 2116/11 –, juris Rn. 24 ff.).
bb) Verstoß gegen das Willkürverbot
Legt man diesen rechtlichen Maßstab zugrunde, verstößt der Nichtabhilfebeschluss gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
(1) Rechtslage bezüglich der Dringlichkeit
Eine solche Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, wie sie das Landgericht Berlin II angenommen hat, setzt nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zunächst einmal die Kenntnis des jeweiligen Antragstellers, in diesem Fall also der Beschwerdeführerin, von der (jedenfalls kerngleichen) Verletzungshandlung voraus.
Die im vorliegend relevanten Zuständigkeitsbereich des Kammergerichts maßgebliche Frist zur Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beträgt zwei Monate, wenn es – wie hier – um die Verletzung absoluter Rechte geht (st. Rspr., KG, Beschl. v. 02.03.2017 – 5 W 20/17, BeckRS 2017, 141403 Rn. 7). In der genannten Entscheidung heißt es:
„Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 935 ZPO erforderliche Verfügungsgrund liegt vor. Der Senat orientiert sich bei der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter – wie hier der über § 823 Abs. 1 BGB geschützten Privatsphäre – hinsichtlich der Zeitspanne eines dringlichkeitsschädlichen Zuwartens zwischen der Kenntnis von der Rechtsverletzung und der Einreichung des Verfügungsantrags an der für Wettbewerbsverstöße entwickelten Regelfrist von zwei Monaten.“
Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts ist es ferner nicht dringlichkeitsschädlich, wenn der Antragsteller ein bereits in der Vergangenheit gegen den Antragsgegner eingeleitetes Eilverfahren nicht dazu genutzt hat, sein Unterlassungsbegehren in zulässig-abstrahierender Weise auch auf solche Verletzungshandlungen zu erstrecken, die er später zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens macht (KG, Beschluss vom 12.5.2021 – 5 W 58/21, MMR 2022, 56).
Andere Literaturansichten oder (ober-)gerichtliche Entscheidungen, in denen für den Beginn der Dringlichkeitsfrist nicht auf die Kenntnis der Rechtsverletzung, sondern eine andere (nicht einmal kerngleiche) Verletzungshandlung abgestellt wird, sind der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Das Landgericht Berlin hat ebenso wenig wie der Verwalter derartige Fundstellen ermitteln können.
(2) Willkürliche Begründung des Landgerichts
Um den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung mangels Dringlichkeit zurückweisen zu können, hätte sich das Landgericht mit der vorstehenden Rechtslage zur Dringlichkeit bzw. den Grundsätzen zu deren Selbstwiderlegung auseinandersetzen und hieran anknüpfend entweder darlegen müssen, weshalb die Geschehnisse im Juli 2021 und die streitgegenständlichen Verletzungsform vom Dezember 2021 dieselbe Verletzungshandlung darstellen, oder, aus welchen Gründen die dargestellten – unumstrittenen – Voraussetzungen ausnahmsweise nicht anzuwenden gewesen sind. Derartige Ausführungen sucht man in dem Nichtabhilfebeschluss aber vergebens.
Das Landgericht Berlin II geht vielmehr ohne nähere Erörterung davon aus, das Verhalten der Beschwerdeführerin habe gezeigt, dass ihr „die Angelegenheit“ nicht dringlich sei. Mit den in der Fachliteratur und Rechtsprechung einhellig angewandten Voraussetzungen der Dringlichkeit bzw. deren Selbstwiderlegung befasst sich das Landgericht Berlin überhaupt nicht. Der Nichtabhilfebeschluss enthält insbesondere auch keine nachvollziehbaren Erwägungen dazu, weshalb die Geschehnisse im Juli und Dezember 2021 dieselbe Angelegenheit darstellen sollen. Die nicht näher begründete Auffassung des Landgerichts Berlin II ist schon aus diesem Grund sachlich nicht nachvollziehbar.
Erschwerend tritt hinzu, dass es sich bei den Vorkommnissen vom Juli und Dezember 2021 offensichtlich um völlig unterschiedliche Verhaltensweisen handelt, die deshalb nach der geltenden Rechtslage nicht zur wechselseitigen Selbstwiderlegung der Dringlichkeit herangezogen werden können. Denn, wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss insofern noch zutreffend ausführt, stellen beide Vorkommnisse unterschiedlich intensive Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin dar. Da sich aufgrund dieser Unterschiede aber nicht bloß unwesentliche abwägungsrelevante Gesichtspunkte für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit beider Verhaltensweisen ändern, stellen diese schon allein deshalb nach der Kerntheorie keine gleichartigen Handlungen dar (BGH NJW 2019, 1142 ff., Rn. 20).
Die Rechtsanwendung des Landgerichts Berlin II in dem Nichtabhilfebeschluss ist folglich willkürlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.07.2014 – 2 BvR 2116/11 –, juris Rn. 24).
Hierfür spricht zudem die inhaltliche Widersprüchlichkeit der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses. Denn einerseits äußert es Bedenken, ob ein Verfügungsanspruch vorliegen könne, da ein „Zusammenhang“ zu den Mobbinghandlungen nicht erkennbar sei. Andererseits soll sich die Beschwerdeführerin aber mit Blick auf die streitgegenständlichen E-Mails vom Dezember 2021 dringlichkeitsschädlich verhalten haben, weil sie gegen diese – eben noch völlig zusammenhanglosen – Vorkommnisse keine rechtlichen Schritte unternommen habe. Diese Widersprüchlichkeit verstärkt den Eindruck, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht.
Der Nichtabhilfebeschluss beruht außerdem auf einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.
aa) Inhalt des Art. 103 Abs. 1 GG
Nach dem ersten Leitsatz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 – gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör
„den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Es verstößt gegen Art 103 Abs 1 GG, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (Anschluß an BVerfG, 1991-05-29, 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188)“.
bb) Verstoß gegen Hinweispflicht
Nach diesem verfassungsrechtlich gebotenen Maßstab wäre das Landgericht Berlin II verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin auf seine Rechtsauffassung zur Dringlichkeit hinzuweisen.
Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das erstinstanzlich mit dem Verfügungsantrag der Beschwerdeführerin befasste Amtsgericht Charlottenburg die Dringlichkeit – insofern richtig – überhaupt nicht problematisiert hat. Nach Rechtsauffassung des Amtsgerichts Charlottenburg kam es darauf zwar nicht maßgeblich an, weil es den Verfügungsanspruch irrig für nicht geben hielt. Da die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit aber erheblich einfacher festzustellen ist als die (fehlende) Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, stellt das Schweigen des Amtsgerichts zur Dringlichkeit sowie der hierzu vom Verwalter aufgeworfenen Ansicht ein starkes Indiz dafür dar, dass es dessen Rechtsauffassung – insofern zutreffend – für nicht vertretbar hielt. Da der Verwalter seine Rechtsmeinung im Beschwerdeverfahren nicht erneuert hatte, musste die Beschwerdeführerin in dieser prozessualen Lage nicht davon ausgehen, dass das Landgericht sich ohne vorherigen Hinweis der ausschließlich zu Beginn des Verfahrens geäußerten Rechtsmeinung des Verwalters anschließen wird. Insbesondere, da diese, wie erwähnt, rechtlich nicht näher begründet wurde.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Fachgerichte nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung außerdem dazu, das wesentliche Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in die Erwägungen mit einzubeziehen (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, juris Rn. 39). Es handelt sich dabei um
„eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190> m.w.N.). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210, 211 f.>; 64, 135 <143>; 65, 227 <234>).“ (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, juris Rn. 35)
Es ist ferner unrichtig, dass sich die von der Beschwerdeführerin in der Anhörungsrüge zitierten Passagen mit wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten befassen, wie es im Rügebeschluss heißt. Es handelte sich zwar in der Tat um Literaturstellen, die sich vornehmlich mit dem Wettbewerbsrecht befassen. Die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ausgegangen werden kann, sind in diesem Rechtsgebiet jedoch dieselben wie in Auseinandersetzungen in anderen Rechtsgebieten. Es kommt stets – nicht nur im Wettbewerbsrecht – auf die Kenntnis der Rechtsverletzung an. Dies belegt unter anderem die unter Rn. 52 bereits zitierte Entscheidung des Kammergerichts, das bei der Erörterung der Dringlichkeit in einem persönlichkeitsrechtlichen Verfahren explizit Bezug auf seine wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung nimmt. Hätte sich das Landgericht Berlin ernsthaft mit den von der Beschwerdeführerin genannten Fundstellen beschäftigt, hätte es dies ebenfalls feststellen können.
(3) Persönlicher Hinweis der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin möchte die Richter des Bundesverfassungsgerichts auf problematische Entwicklungen in den in Berlin geführten zivil- und strafrechtlichen Verfahren gesondert hinweisen. Die Behandlung durch die Berliner Justiz, insbesondere Richterinnen und Richter der nachbezeichneten Kammern, geht für die Beschwerdeführerin mit einer traumatischen Ohnmachtserfahrung einher.
Rechtsstreitigkeiten bestehen oder bestanden demnach vor der 6., 27., 46. und 64. Kammer des Landgerichts Berlin. In mindestens drei Verfahren sah sich die Beschwerdeführerin zum Rechtsmittel der Berufung gezwungen. Teilweise müssen anwaltliche Schriftsätze mit einem drastischen Hinweis auf den rechtlichen Gehörsanspruch versehen werden:
„Abschließend weisen wir vorsorglich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des Bundesverfassungsgerichts hin, wonach die Instanzgerichte verfassungsrechtlich dazu verpflichtet sind, das wesentliche Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen mit einzubeziehen (BGH NJW 2018, 3315 f. – Gehörsverletzung durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag).“
Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass ihre Prozessgegner (zwei hauptberuflich im Öffentlichen Dienst der Regierung tätige Personen) von den zuständigen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden kategorisch bevorzugt behandelt und durch kollusiv zusammenwirkende Geflechte in der Berliner Justiz, die sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin für sakrosankt halten, sogar vor strafrechtlichen Schritten bewahrt werden. Verschlimmert wird diese Annahme durch bereits eingetretene Umstände der systematischen Gehörsverweigerung zum Nachteil der Beschwerdeführerin, wozu auch bewusst unterlassene Beweisaufnahmen zählen, obwohl diese dringend geboten wären. Beweisangebote wurden von den befassten Gerichten und Strafverfolgungsbehörden jedoch entweder vollständig übergangen und ignoriert, oder inhaltlich abqualifiziert. Selbst schlüssigste Vorträge werden ins Gegenteil gekehrt.
Es ist auch bereits vorgekommen, dass verfälschende, entstellende Notizen zum schwerwiegenden Nachteil der Beschwerdeführerin (teilweise sogar über unbeteiligte Dritte) von Richtern in die Gerichtsakte gegeben werden (Beispiel: Kurierfahrer am privaten Wohnort des Vorsitzenden Richters der 46. Kammer).
Die Beschwerdeführerin sieht sich zum Objekt staatlichen Handelns degradiert.”
Richterversagen, namentlich dokumentiert:
Peter Penshorn,
Richter am Amtsgericht Charlottenburg
Alexander Neumann,
Vorsitzender Richter, Landgericht Berlin II,
Zivilkammer 46
Schneider,
Richterin am Landgericht Berlin II
Klaus-Peter Jürcke,
Richter am Landgericht Berlin II
Christine Tepe-Niehus,
Richterin am Landgericht Berlin II
Prof. Dr. Stephan Harbarth,
Bundesverfassungsgericht, Erster Senat
Prof. Dr. Ines Härtel,
Bundesverfassungsgericht, Erster Senat
Prof. Dr. Martin Eifert,
Bundesverfassungsgericht, Erster Senat
“RiLG Frank Fahsel a.D.: Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht “kriminell” nennen kann. Ich habe ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor “meinesgleichen”. In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst — durch konsequente Manipulation.”
Disclaimer
“Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.”
Der Verteidiger hat sein Plädoyer beendet: Nachdenklich schaut der Richter ihn an: “Also wenn ich Sie richtig verstanden habe, soll ich den Angeklagten jetzt heiligsprechen?“
Buckminster NEUE ZEIT erkennt einerseits gute, sehr gute und herausragende Arbeit von Amtsträgern und Bediensteten im deutschen Justizsystem an. Andererseits verteilt das Unternehmen gnadenlos Schelten an solche, die den Rechtsstaat und seine Regeln missachten.
Im Fokus: Richterinnen und Richter
Für die Aufarbeitung und Abstrafung rechtsstaatschädlichen Verhaltens werden -Verletzern gewidmet- maßgeschneiderte Webseiten geschaffen und veröffentlicht. Es handelt sich um
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Seinen Bewegungsfreiraum definiert das Unternehmen meistens sehr weit.
Den seiner Gegner freilich eng.
“Wenn man, wie ich, in ein Pfarrhaus hineingeboren wurde, macht man bald Bekanntschaft mit dem Teufel.“
Zehn Gebote in der Justiz
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Ich bin der Rechtsuchende, dein Gott. Du sollst keine anderen Götter haben neben mir.
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Du sollst den Namen der Justitia, deiner Ersatzgöttin, nicht missbrauchen.
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Du sollst das Grundgesetz nicht steinigen.
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Du sollst dein BGB und deine ZPO ehren (Zivil). Du sollst dein StGB und deine StPO ehren (Straf).
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Du sollst nicht die Gerechtigkeit töten.
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Du sollst nicht quälen.
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Du sollst nicht falsch Urteil lassen über deinen Nächsten.
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Du sollst nicht entehren deines Nächsten Sach-, Rechts- und Beweisvortrag.
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Du sollst nicht begehren deines Nächsten Zeit, Geld, Freiheit, Verstand noch alles, was dein Nächster hat.
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