ALEXANDER WILFRIED NEUMANN
Richter am Landgericht Berlin II,
Zivilkammer 46
- Arbeitsprobe -
Verweigerter Rechtsschutz, Verletzung der Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG, Selbstablehnung des Richters gem. § 48 ZPO, Vorführung und aggressives Verhalten des Richters an dessen Haustür, Falschdarstellungen und schriftliche Lügen in Aktennotizen und Verfügungen“Die Tauglichkeit des Richters für das Richteramt sehe ich generell nicht als gegeben an”
Die Beschwerdeführerin hielt in einer weiteren Stellungnahme an das Gericht fest, wie bezeichnend es sei, dass der Richter, der über effektiven Schutz vor Mobbing und Schikane zu entscheiden hatte und den begehrten Rechtsschutz aber offenkundig willkürlich nicht gewährte, nach gerade einmal zwei harmlosen Briefzustellungen sofort einen strafbaren Eingriff in seine Privatsphäre erkannt haben möchte. Wohlbemerkt bei der Zustellung lediglich zweier Briefe (!). Dass der Richter den Kurierfahrer in Wirklichkeit bedrängte und unhöflich behandelte, ja ihm sogar Hausverbot für öffentliches Straßenland erteilte, blieb gänzlich unerwähnt. Auch wurden ohne dessen Zustimmung Videoaufnahmen vom Kurierfahrer angefertigt.
Gegenstand der Betrachtung ist Mobbing in einer Kirchengemeinde und der äußerst mangelhafte gerichtliche Umgang damit.
“Diese Szenerie aus kalkulierten Feindseligkeiten ließen die angerufenen Fachgerichte jedoch völlig außer Acht.”
Was war vorgerichtlich geschehen?
“Aus Sicht der geschäftsführenden Pfarrerin interessierte sich unsere Mandantin, hochsensibel auch für Unrecht und Mobbing, zu sehr für den Umgang des [...]verwalters mit einer Mitarbeiterin. Die Mandantin hatte sich engagiert für eine alkoholkranke Angestellte, deren Alkoholismus von ihrem Vorgesetzten nicht als behandlungsbedürftige Krankheit, sondern als Charaktermangel angesehen wurde. Das war der Pfarrerin im wahrsten Sinne des Wortes „zu viel des Guten“.
Der Antragsgegner, die Pfarrerin und ihre Verbündeten wollten unsere Mandantin loswerden.
Der alkoholkranken Mitarbeiterin (inzw. verstorben), die sich offenbar auf der ‚Abschussliste‘ der [...]gemeinde befand, wurde in einem Schreiben des Verwalters vom 04.10.2018 vorgeworfen, sie habe im Dienst Alkohol konsumiert. Diese Behauptung war unwahr. Ferner maßte sich die Kirchengemeinde an, die Wiedereingliederung dieser Mitarbeiterin als gescheitert zu betrachten, ohne sich mit der behandelnden Ärztin abzustimmen. Da sich unsere Mandantin auf die Seite der Mitarbeiterin stellte und im Folgenden die Arbeit der [...]gemeinde scharf öffentlich kritisierte, wurde sie schnell selbst zur Persona non grata innerhalb der [...]gemeinde.
Vor diesem Hintergrund verwickelte vor allem der Verwalter unsere Mandantin in einen andauernden Konflikt, in dessen Verlauf sie sich schwerwiegenden Übergriffen seitens des Verwalters und weiteren Gemeindemitgliedern ausgesetzt sah. Sie wird seit Jahren auf verschiedenen Wegen gemobbt.
Der Verwalter ist als Festangestellter in leitender Position für die Kirchhofsverwaltung der [...]-Kirchengemeinde tätig. Auf seine Person kommt es bei der Vermietung und Verwaltung des Mietobjekts aber nicht an. Zum einen ist der Verwalter bereits nicht der Eigentümer oder rechtmäßige Vermieter des Gebäudes. Zum anderen stünden weitere Beschäftigte für organisatorische Fragen oder gebäudebezogene Verwaltungsaufgaben zur Verfügung, vor allem wird das Mietobjekt von dem dafür vorgesehenen Kirchlichen Verwaltungsamt Berlin in der Funktion der Hausverwaltung verwaltet und betreut. Unter keinem Gesichtspunkt ist der [...]verwalter zwingend an der Betreuung, Verwaltung oder Organisation des Gebäudes gebunden. Daraus ergibt sich die Entbehrlichkeit seiner Person bei der Bewertung der Frage, ob dem Verwalter ein die Schutzrechte der Mandantin überwiegendes, Interesse zugesprochen werden kann, mit dieser, noch dazu gegen ihren ausdrücklichen Willen, in Kontakt zu treten.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Mandantin erst nach ihrem Einzug Kenntnis darüber erhielt, dass ausgerechnet der Verwalter selbst das im Jahr 1937 erbaute und von 2015-2017 restaurierte Gebäude beziehen wollte. Da der Verwalter auch als zugelassener Architekt tätig ist, plante und begleitete er den Umbau “seines“ Gebäudes im gesamten Zeitraum bis Anfang 2017 mit. Mitarbeiter/innen der [...], die täglich mit dem Ort in Berührung kommen, berichteten übereinstimmend, dass auf Seiten des Verwalters ein konkretes Einzugsbegehren für das restaurierte [...]haus bestand. Unsere Mandantin überprüfte 2021 im Wege der erweiterten Melderegisterauskunft dessen Umzugsverhalten und stellte fest, dass der Verwalter genau im Zeitraum der Vakanz des Hauses seinen vorherigen Wohnort verlassen und (sicherlich ungewollt) einen Ausweichort beziehen musste, denn das kirchliche Konsistorium lehnte den Verwalter überraschend, zu dessen nachhaltigem Ärger, als Mieter ab und entschied sich für unsere Mandantin als Mieterin. Das daraus resultierende (verborgene) Interesse des Verwalters, Frau N. mittels Mobbinghandlungen zu zermürben und zur Aufgabe des Mietobjekts zu zwingen, wird dadurch evident.”
[...]
Aus diesem Grund sprach die Mandantin am 28.12.2020 ein umfassendes Kontaktverbot gegenüber dem Verwalter aus.
Hinweis: Gegen das auferlegte Kontaktverbot verstieß der Verwalter, der daraufhin anwaltlich abgemahnt wurde (Auszüge aus Anwaltsschriftsatz vom 11. Januar 2022):
“Sie ließen eine für unsere Mandantin zermürbende Situation entstehen, indem Sie u.a. gegenüber Leitungspersonen der Kirchengemeinde sowie der Hausverwaltung, dem Kirchlichen Verwaltungsamt negative Gerüchte und falsche Tatsachen über unsere Mandantin verbreiteten. Mit der Konsequenz, dass auch andere Personen, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, Ihren Falschdarstellungen folgten und unsere Mandantin mobbten.
Die Ursache hierfür liegt darin, dass Sie unsere Mandantin zur Aufgabe des Mietobjektes verleiten möchten, in das Sie ursprünglich selbst ziehen wollten. Das kirchliche Konsistorium, das über die Vermietung zu entscheiden hatte, lehnte Ihre Person als Mieter kurz vor Fertigstellung des Gebäudes allerdings überraschend ab und entschied sich für unsere Mandantin. Dies scheint Sie dauerhaft verärgert und wütend gemacht zu haben, und Ihre Wut darüber bekommt nun seit geraumer Zeit unsere Mandantin zu spüren, da Sie Ihre leitende Stellung bei der [...]verwaltung für Feindseligkeiten gegenüber unserer Mandantin ausnutzen, denen sie nicht ausweichen kann.
Die an unsere Mandantin gerichteten mobbingtypischen Verhaltensweisen und Belästigungen sind zahlreich dokumentiert. Mobbing kann wie Sie sicherlich wissen seelische, psychische und körperliche Krankheiten hervorrufen.
Im Folgenden möchten wir lediglich auszugsweise auf einige Vorfälle eingehen, an denen Sie maßgeblich beteiligt gewesen sind:
a.)
Mit E-Mail vom 04.10.2018 erhoben Sie gegenüber unserer Mandantin zahlreiche Falschbehauptungen, wodurch sich unsere Mandantin zunächst gezwungen sah, Vertrauenspersonen der Gemeinde aufzusuchen, um so den Gerüchten entgegenzuwirken. Aufklärung und Richtigstellung wurde auch gegenüber Mitarbeiterinnen von der Hausverwaltung, dem Kirchlichen Verwaltungsamt, betrieben. Unsere Mandantin hatte danach zunächst das Gefühl, in Ruhe gelassen zu werden.
b.)
Einige Monate zuvor, im Mai 2018, änderte unsere Mandantin ihren gesetzlichen Vornamen. Auf persönlichen Wunsch hin, und, weil unsere Mandantin seit Juni 2017 einen Lebenswandel mit zahlreichen Änderungen in ihrem Leben vollzogen hat, war ihr Wunsch nach einer dazu passenden Identität groß. Wie Sie sich sicherlich vorstellen können ist eine solche Namensänderung für die betroffene Person und ihr direktes Umfeld von großer Bedeutung. Nachdem unsere Mandantin Anfang Juni 2018 die Namensurkunde empfangen hatte, kommunizierte sie dementsprechend ihren neuen Namen sogleich in alle für sie relevanten Bereiche, darunter natürlich auch an ihren Vermieter.
Es brauchte allerdings insgesamt drei Anläufe bis Sie sich veranlasst sahen, die Namensrechte unserer Mandantin zu achten. Auch Monate nach der ersten Änderungsaufforderung waren die Stammdaten unserer Mandantin noch immer nicht auf dem neuesten Stand. Der Vermieter musste in Abständen dreimal zu Änderungsvornahmen aufgefordert werden [...].
Im Juni 2019 erhielt eine durch Sie beauftragte Rechtsanwältin falsche Namensangaben, weswegen der Name unserer Mandantin in dem Schreiben vollständig veraltet wiedergegeben wurde. 2020 und 2021 kam es noch immer zu Unrichtigkeiten bei der Namenswiedergabe, demnach schrieben Sie den Namen unserer Mandantin beispielsweise mit doppelten klein gestellten Buchstaben, obwohl das Mittelinitial offensichtlich als Versal geschrieben gehört.
Eine Änderung der Stammdaten ignorierten Sie trotz mehrfacher Erinnerung, wodurch unserer Mandantin eine veraltete Identität aufgezwungen wurde, was ihr seelische Schmerzen bereitete.
Im April 2019 beantragte unsere Mandantin bei Ihnen und der Hausverwaltung die Zustimmung zur Untervermietung eines Teils des Mietshauses. Daraufhin gaben Sie unserer Mandantin zunächst zu verstehen, dass der Vermieter mit ihrer körperlichen/sportlichen Betätigungen nicht einverstanden sei. Beispielsweise joggt unsere Mandantin achtsam in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden, was auf den Berliner Friedhöfen nicht verboten ist. Auch auf dem [...]kirchhof III, auf dem sich Ihre Arbeitsstätte befindet, gehen Menschen regelmäßig solchen sportlichen Aktivitäten nach.
Zwei Monate später, im Juni 2019, meldete sich auf Ihr Anraten die Rechtsanwältin Beate H. bei unserer Mandantin. Dies zunächst mit einem Schreiben, das als Abmahnung gedacht war, und welches wie bereits erläutert den veralteten Namen unserer Mandantin enthielt.
Der Inhalt dieser Abmahnung, wonach unserer Mandantin unzutreffender Weise gleich mehrere verhaltensbedingte Vertragsverletzungen unterstellt wurden, war ebenfalls stark zu bemängeln. Die darin erhobenen Vorwürfe, etwa unsere Mandantin habe ihre Räumlichkeiten unzulässig untervermietet oder spiritistische oder okkulte Veranstaltungen beworben und durchgeführt, gehen allein auf Ihre Vorstellungskraft zurück. Offenkundig sollte unsere Mandantin so zermürbt und zur Aufgabe des Mietvertrags veranlasst werden.
In einer weiteren Abmahnung vom 26.08.2019 wurde unserer Mandantin vorgehalten, sich an einen Grabstein auf dem Friedhof gelehnt zu haben. Dadurch soll die Totenruhe gestört gewesen sein. Darüber hinaus soll es im Mietobjekte zu Beleidigungen von Handwerkern gekommen sein. Schließlich forderte die Rechtsanwältin H. unsere Mandantin in Ihrem Namen dazu auf, den Aufstellraum im Keller vollständig zu räumen. Für diesen Aufstellraum hat es aber zu keiner Zeit einen unsachgemäßen oder überbordenden Lagerungszustand gegeben, weswegen die Aufforderung zur Räumung dieses Raums als reine Schikane zu verstehen ist. Das Anwaltsschreiben endete für unsere Mandantin mit der Aufforderung, zu einer vertragsgemäßen Nutzung des Mietobjektes zurückzukehren. Sollte sich dies nicht erfüllen, wurde unserer Mandantin sogleich die ordnungsgemäße oder fristlose Kündigung angedroht.
Im November 2019 startete unsere Mandantin mit anwaltlicher Unterstützung durch den Kollegen Markus H. eine neue Untervermietanfrage, verbunden mit der Aufforderung zur Zustimmung. Dieser Vorgang wurde durch Sie, die Hausverwaltung sowie die Rechtsanwältin Beate H. bis einschließlich April 2020 verschleppt. Die Anfrage unserer Mandantin endete damit, dass Rechtsanwalt Markus H. trotz mehrfacher Nachfragen von Rechtsanwältin H. gar keine Antwort mehr bekam. Dies entspricht ersichtlich nicht dem im Rahmen einer vertraglichen Beziehung erforderlichen vertrauensvollen Umgang. Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass dieses Gebaren zu nicht unerheblichem monetären Schaden auf Seiten unserer Mandantin geführt hat.
Im Juni 2020 unternahm unsere Mandantin selbst noch einmal den Versuch einer gütlichen Einigung mit Ihnen und der Hausverwaltung, indem sie mit Schreiben vom 02.06.2020 mit einem Einigungsvorschlag an Sie herantrat.
Mit E-Mail vom 04.06.2020 sicherten Sie unserer Mandantin eine baldige Rückmeldung zu, indem Sie schrieben:
“ich danke Ihnen für Ihren Vorschlag, den wir prüfen werden. […]”
Unserer Mandantin hatte ihrerseits eine Frist für den 17.06.2020 gesetzt, nicht zuletzt enthielt das Schreiben u.a. auch Abrechnungsvorschläge für Kosten, die unsere Mandantin gerne ausgeglichen gesehen hätte.
Eine Rückmeldung Ihrerseits erfolgte aber auch danach nicht, weswegen unsere Mandantin am Montag, 22.06.2020, den Weg zu Ihnen in die Verwaltung suchte, um Sie zu dem Schreiben für den vorgenommenen Konfliktbeilegungsversuch zu befragen. Auf die Frage nach der Beilegung des Konflikts gaben Sie aber keine verwertbare Antwort; Sie teilten unserer Mandantin aber unvermittelt mit, dass die Gemeinde es begrüßen würde, wenn das Mietverhältnis alsbald endet.
Kurze Zeit nach diesem Gespräch, und als unsere Mandantin gerade wieder auf dem Weg zurück in ihr Mietobjekt war, schrieben Sie unserer Mandantin eine E-Mail, die u.a. auch Frau R. von der Hausverwaltung, die Rechtsanwältin Beate H. sowie die geschäftsführende Pfarrerin Anne H. erhielten.
Ihre E-Mail trug für alle sichtbar den folgenden Betreff:
“Ihre mündliche Anfrage zur Beendigung des Mietverhältnisses“
Daraufhin ist unsere Mandantin der Mieterschutzverein Frankfurt/Main beigetreten. Dadurch wollte unsere Mandantin auch den direkten Kontakt mit Ihnen unterbinden. Wenige Tage später meldete sich deshalb der Vertreter des Mieterschutzvereins und kündigte an, organisatorische Dinge aus dem Mietverhältnis nur noch über den Mieterschutzverein zu besprechen. Der Mieterschutzverein erklärte sich außerdem empfangsbevollmächtigt.
Am 30.06.2020, am 24.07.2020 und am 09.10.2020 mussten Sie durch den Mieterschutzverein darauf hingewiesen werden, unsere Mandantin nicht mehr direkt zu kontaktieren. Trotz der angezeigten Vertretung kam es Ihrerseits zu unerwünschten und belästigenden Kontaktaufnahmen mit unserer Mandantin.
Nicht zuletzt vor diesem eben geschilderten Hintergrund sprach Ihnen unsere Mandantin am 28.12.2020 schriftlich ein umfassendes Kontaktverbot aus.
Am Samstag, den 10.07.2021 tauchten Sie beispielsweise ohne ersichtlichen Grund persönlich am Haus unserer Mandantin auf und wollten gerade die Treppe zur Haustür benutzen. In dem Moment schritt unsere Mandantin aus ihrem Mietobjekt heraus. Sie empfand Ihre Anwesenheit als bedrängend und unangenehm. Diese teilte Ihnen daraufhin erneut mit, in Ruhe gelassen zu werden zu wollen. Unsere Mandantin meldete den Vorfall sodann der Polizei.
Eine Woche später, am Samstag, den 17.07.2021, brachten Sie während der Abwesenheit unserer Mandantin am vorderen Friedhofstor ein massives Vorhängeschloss an. Unsere Mandantin konnte bei ihrer Rückkehr deshalb nicht mehr wie gewohnt auf das Gelände fahren. Durch diese rechtswidrige Besitzstörung ist unserer Mandantin ein wirtschaftlicher Schaden entstanden [Begründung].
Die mit dem heimlichen Absperren des Tores verbundene Schikane wirkte sich zudem negativ psychisch auf unsere Mandantin aus.
Am 21.12.2021 musste unsere Mandantin im Gespräch mit dem Friedhofsmitarbeiter Achim K. erfahren, dass Sie diesem sowie Ihrem Mitarbeiter Torsten H., denen unsere Mandantin freundschaftlich verbunden ist, aufgetragen haben, keinen Kontakt mehr zu unserer Mandantin zu pflegen. Das Kontaktverbot weiteten Sie auf die privaten Lebensbereiche Ihrer beiden Mitarbeiter aus. Damit isolieren Sie unsere Mandantin von sozialen freundschaftlichen Kontakten auf dem Friedhof, was für Mobbing typisch ist. Schließlich stellen sich Ihre Verbote auch als diskriminierend dar.
Hinweis: Das Kontaktverbot lehnten beide Mitarbeiter ab.
Davon unbeeindruckt drangen Sie erneut störend in die Privatsphäre unserer Mandantin ein und verschickten am 22.12.2021 zwei E-Mails direkt (auch) an die Antragstellerin. Dies noch dazu an ihre private E-Mail-Adresse, obwohl hierfür angesichts der verschiedenen Vertreter die sich für unsere Mandantin bestellt hatten kein Anlass bestand.
[...]
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schützt das aus Art. 1, 2 GG abgeleitete Allgemeine Persönlichkeitsrecht den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (BGH, Urt. v. 19.12.1995, NJW 1996, 1128 ff.). Danach steht jedem das Recht zu, die eigene Privatsphäre von der Einflussnahme anderer freizuhalten und selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang man mit anderen Kontakt haben will. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht kann deshalb vor Belästigungen schützen, die von einer unerwünschten Kontaktaufnahme ausgehen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt (st. Rspr., zuletzt BGH GRUR 2018, 1178 ff., Rn. 14 – Kundenzufriedenheitsbefragung).
Das LG Hamburg führte zur Rechtswidrigkeit einer unerwünschten Kontaktaufnahme folgendes aus:
„Obschon die Antragsgegnerin mehrfach darauf hingewiesen worden ist, dass die Antragstellerin ihre mietrechtliche Korrespondenz ausschließlich über die Rechtsanwaltskanzlei V. zu führen wünscht, hat die Antragsgegnerin mehrfach – unter anderem am 6. Mai, 10. Juni sowie 25. Juni 2010 – mit der Antragstellerin korrespondiert. Dies stellt eine Verletzung des grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin dar. Zwar ist es im Regelfall nicht bedenklich, wenn ein Vermieter mit der Mieterin direkten brieflichen oder telefonischen Kontakt aufnimmt, und zwar auch dann, wenn der Mieter einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat. Das ändert sich aber dann, wenn – wie vorliegend – der Mieter den Vermieter ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er seine mietrechtliche Korrespondenz ausschließlich über den eingeschalteten Rechtsanwalt führen wolle. Wird ein direkter brieflicher bzw. telefonischer Kontakt trotz einer solchen Willensäußerung des Mieters fortgesetzt, bedeutet dies eine Missachtung des Selbstbestimmungsrechts des Mieters und damit die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Die durch die streitgegenständliche telefonische bzw. direkte briefliche Kontaktaufnahme unter Umgehung der anwaltlichen Vertretung des Mieters verursachte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin ist im vorliegenden Falle rechtswidrig. Dies ergibt eine Abwägung zwischen den geschützten Rechtsgütern der Parteien. Der Kammer ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass das Mietverhältnis der Parteien zu nicht unerheblichen Spannungen geführt hat. Es ist gut nachvollziehbar, dass diese Spannungen die betagte Antragstellerin auch persönlich stark belasten. Ebenfalls ist es plausibel, dass die Antragstellerin bei dieser Sachlage es wünscht, dass seitens des Vermieters vorgebrachte Streitpunkte zunächst von ihrem Anwalt auf sachliche Relevanz überprüft werden und erst nach entsprechender „juristischer Filterung“ ihr zur Kenntnis gebracht werden. Dies gilt umso mehr als der Geschäftsführer der Antragsgegnerin selbst Rechtsanwalt ist. Auch aus diesem Grunde ist es gut nachvollziehbar, dass es die Antragstellerin wünscht, dass seitens der Antragsgegnerin vorgebrachte Streitpunkte gleich mit dem von ihr beauftragten Rechtsanwalt – auf gleicher Augenhöhe – angesprochen werden können.“
Angesichts Ihrer beiden E-Mails vom 22.12.2021 unter Verstoß gegen das umfassende Kontaktverbot unserer Mandantin vom 28.12.2020 kann hier folglich nichts anderes gelten. Sie haben somit das Persönlichkeitsrecht unserer Mandantin rechtswidrig verletzt, weshalb ihr gegen Sie ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1, 2 GG zusteht (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 09.12.2010 – 307 S 119/10, BeckRS 2011, 12875; LG Berlin, Urt. v. 25.07.2013 – 37 O 172/13, BeckRS 2014, 108).”
Hinweis: Im August und Oktober 2021 kam es nacheinander zu Vandalismus am Fahrzeug der Mandantin (eingeschlagene Heckscheibe) und zu einem vollendeten Einbruch in das gemietete Einfamilienhaus.
Einstweiliges Verfügungsverfahren
Für die gerichtliche Anordnung eines Kontaktverbots ist das Familien- oder Amtsgericht zuständig. Beide Gerichte sind befugt, einstweilige Verfügungen zu erlassen.
Aus Schriftsätzen des Prozessgeschehens bis hin zum Bundesverfassungsgericht wird zitiert:
“Das Amtsgericht Charlottenburg wies den Verfügungsantrag zurück, weil nach seiner Auffassung kein Verfügungsanspruch vorliegt. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 09.02.2022 erhob die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß die sofortige Beschwerde. Das Amtsgericht Charlottenburg half der Beschwerde nicht ab, so dass der Antrag dem Landgericht Berlin II zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Die Beschwerdeführerin vertieft darin ihren Vortrag zum Verfügungsanspruch und macht ein weiteres Mal deutlich, in welcher Bedrängnis sie sich durch aufeinander aufbauende, schadhafte Handlungen, die ohne jeden Zweifel einen mobbingtypischen Charakter aufweisen, insgesamt befindet. Gleichzeitig bringt sie glaubhaft an, dass und wodurch auch andere Personen (z.B. Mitarbeiter/innen) innerhalb der Gemeinde gemobbt werden, vornehmlich von dem hier in Rede stehenden Verwalter. Die Beschwerdeführerin machte sogar explizit deutlich, dass dem Tatgeschehen vom 10.07.2021 eine Ankündigung über die Beantragung einer einstweiligen Verfügung zu entnehmen ist, sollte der Verwalter ein weiteres Mal die Selbstbestimmungsrechte der Beschwerdeführerin verletzen und Kontakt zu ihr aufnehmen. Dabei ist der Beschwerdeführerin gerade zugute zu halten, dass sie nicht sofort gerichtliche Ressourcen in Anspruch genommen, sondern außergerichtlich eine letzte Verwarnung an den Verwalter ausgesprochen hat (die außergerichtliche Lösung schlug das Landgericht Berlin II in seinem Beschluss vom 02.03.2022 (BF 2) sogar implizit vor). Der Verwalter wusste jedenfalls, was im Falle eines weiteren Verstoßes auf ihn zukommen würde. Das war ihm im Ergebnis aber egal.
Mit Beschluss vom 02.03.2022 – 46 T 2/22 – wies das Landgericht Berlin II den Verfügungsantrag der Beschwerdeführerin schließlich endgültig zurück (nachfolgend: der „Nichtabhilfebeschluss“). Überraschender Weise begründete das Landgericht Berlin II die Zurückweisung darin, anders als das Amtsgericht Charlottenburg, nicht etwa mit dem fehlenden Verfügungsanspruch, sondern der angeblich fehlenden Dringlichkeit. Es schloss sich der Auffassung des Verwalters an, der zufolge die Beschwerdeführerin rechtliche Schritte wegen der Vorkommnisse im Juli 2021, als der Verwalter an ihrem Haus erschienen ist, hätte ergreifen müssen. Daher sei ein gerichtliches Verbot gegen die erneute Kontaktaufnahme per E-Mail nicht mehr als dringlich anzusehen. Mit der relevanten Rechtslage, das heißt, unter welchen Voraussetzungen einer solchen Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ausgegangen werden kann, befasst sich das Landgericht Berlin II in seiner Entscheidung allerdings nicht.
Mit Schriftsatz vom 17.03.2022 erhob die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO gegen den Nichtabhilfebeschluss. Darin wurde dargelegt, dass das Landgericht Berlin II die Beschwerdeführerin vor Erlass des Nichtabhilfebeschlusses auf seine überraschende Rechtsauffassung zur Dringlichkeit hätte hinweisen müssen. Eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit kommt lediglich in Betracht, wenn der Betroffene nach Kenntnis des Rechtsverstoßes zu lange zuwartet. Da die in Rede stehenden Geschehnisse vom Juli 2021 und Dezember 2021 jedoch ersichtlich unterschiedliche Verletzungshandlungen darstellen, kann es nicht dringlichkeitsschädlich sein, wegen der Zuwiderhandlung im Juli 2021 keine gerichtlichen Schritte eingeleitet zu haben.
[...]
Mit Beschluss vom 06.04.2022 wurde die Selbstablehnung des zunächst mit dem Verfahren betraute VRi’LG Dr. Neumann für begründet erklärt.
Der landgerichtliche Umgang löste bei der Beschwerdeführerin, die aufgrund des Mobbings auf mehreren Ebenen um ihre mentale und körperliche Gesundheit kämpft, tiefe innere Wut aus. Sie suchte einen Weg, den erkennenden Einzelrichter “wachzurütteln“ und schickte ihm an dessen Privatadresse Prozessunterlagen und mindestens zwei eindringlich formulierte Briefe. Für die zweite Zustellung erklärte sich ein professionell arbeitender Kurierfahrer zuständig. An der Haustür des Richters ereigneten sich Dinge, die der Richter später mittels Aktennotiz verfälschend wiedergab, jedenfalls musste sich beim Lesen der Notizen ein falscher Eindruck aufdrängen. So gab der Richter beispielsweise an, von einer „maskierten Person“, die sich „als Kurier ausgab, behelligt worden zu sein“.
Die Beschwerdeführerin hielt in einer weiteren Stellungnahme an das Gericht fest, wie bezeichnend es sei, dass der Richter, der über effektiven Schutz vor Mobbing und Schikane zu entscheiden hatte und den begehrten Rechtsschutz aber offenkundig willkürlich nicht gewährte, nach gerade einmal zwei harmlosen Briefzustellungen sofort einen strafbaren Eingriff in seine Privatsphäre erkannt haben möchte. Wohlbemerkt bei der Zustellung lediglich zweier Briefe (!). Dass der Richter den Kurierfahrer in Wirklichkeit bedrängte und unhöflich behandelte, ja ihm sogar Hausverbot für öffentliches Straßenland erteilte, blieb gänzlich unerwähnt. Auch wurden ohne dessen Zustimmung Videoaufnahmen vom Kurierfahrer angefertigt.
Die Stellungnahme des Kurierfahrers im Wortlaut:
“Am 04.03.2022 erhielt ich durch den Twister Kurierdienst den Auftrag einen Umschlag am 05.03.2022 bis 19h an Herrn Neumann zuzustellen.
Bei dem Empfänger angekommen, klingelte ich an der Tür, da der neben der Tür befindliche Briefkasten zu klein war, um die Sendung dort zuzustellen. Eine Dame öffnete die Tür. Ich sagte, dass ich eine Sendung für Herrn Neumann hätte und ob der Herr im Hause sei, zwecks Lieferung.
Sie rief nach ihm, dass es das sei, was er vermutet habe, woraufhin er kurzerhand in der Hauseingangstür erschien und mir sofort, ohne den Grund meines Erscheinens zu kennen, Hausverbot erteilte.
Ich erklärte, dass ich eine Sendung für ihn habe, woraufhin er den Auftraggeber wissen wollte und von wem ich komme. Aus Gründen des Datenschutzes teilte ich ihm lediglich mit, dass ich ein Kurier bin.
Noch während dieses Gesprächs tauchte die Dame hinter ihm wieder auf und nahm ohne mein Einverständnis Bildmaterial auf. Das versuchte sie heimlich zu tun. Nach meiner Nachfrage diesbezüglich bejahte sie die Aufnahme eines Videos der Zustellung ohne meine erteilte Erlaubnis. Diesbezüglich ziehe ich in Erwägung Strafanzeige zu stellen.
Da die Sendung in meiner Hand deutlich zu sehen war, verwies mich Herr Neumann mittels richtungsführenden Fingerzeigs auf seine Mülltonnen, wo ich seiner Meinung nach die Dokumente zuzustellen hätte. Ich verneinte dies, da mein Auftraggeber keinen Sinn der Zustellung in der Resteverwertung sah, sonst hätte ich diese Zustellungserlaubnis erhalten.
Es wurde währenddessen auch deutlich, dass Herr Neumann den Auftraggeber der Sendung kannte, denn je mehr er überzeugt war, den richtigen Auftraggeber zu kennen, desto frustrierter wurde er.
Während der gesamten Zeit zeigte Herr Neumann eine massive Unbelehrbarkeit darüber, dass ich als Bote zwischen zwei Parteien (der des Auftraggebers und ihm als Empfänger) keinerlei Einsicht in die ihm zuzustellende Sendung hatte. Dies führte zunehmends zu einer Feindseligkeit seinerseits, die ich versuchte mit Freundlichkeit zu beschwichtigen, was leider vergebens war. Er versuchte mich dazu zu überreden, den „Auftrag mit dubioser Geldmacherei“ nicht auszuführen und wurde immer empörter darüber, dass er es nicht schaffte, mich dazu zu überreden.
Nach weiteren wiederholten unflätigen Diskussionen seitens Herrn Neumanns, wurde die Tür geschlossen und ich stellte die Sendung vor seiner Haustür am Boden zu und verließ das Grundstück.
Es wäre ihm jederzeit möglich gewesen, die Sendungsannahme zu verweigern, dies tat er jedoch nicht. Stattdessen wurde ich in Ausführung meiner Arbeit genötigt und bedrängt. Den Vorwurf der Maskierung weise ich von mir. Eine Maskierung dient einzig und allein dem Zweck einer Bedrohung oder einer verschleierten Identität. Beim lesen der Darstellung von Herrn Neumann, welche mir als Anlage vorliegt, erweckt sich mir als Durchschnittsleser der Eindruck, dass ich ihn in einer überfallartigen Situation entgegen gekommen sein muss. Dies empfinde ich als Verzerrung der Wahrheit und als Darstellung seinerseits als Opfer.
Aufgrund von Witterungsumständen trug ich einen Hut.
Das Tragen in der Pandemie von einer Schutzmaske (in meinem Fall einer FFP2) ist in meinem Beruf zu meinem Schutz erforderlich und ebenso eine Arbeitsanweisung seitens des Twister Kurierdienstes. Hätte der Empfänger sich bedroht oder verängstigt gefühlt, hätte er mich auch bitten können, die Maske abzulegen, denn sein Haus habe ich niemals betreten. Jedoch zeigte er sich weder vor Angst bebend, noch in sonstiger Art und Weise eingeschüchtert, das Gegenteil war der Fall.
Ein solches frivoles Verhalten mit einer dreisten, unerlaubten Aufnahme von Bildmaterial meinerseits, geschweige denn der Nötigung, meine Arbeit nicht auszuführen, ist im hohen Maße irritierend und nicht tolerierbar.
Nachweise über den ordnungsgemäß erteilten Auftrag durch Twister lege ich in Kopie bei, sowie das Foto der am Boden zugestellten Dokumente.”
Verweigerter Rechtsschutz
Mit Beschluss vom 20.04.2022 entschied das Landgericht Berlin II in neuer Besetzung über die Anhörungsrüge (nachfolgend: der „Rügebeschluss“) und wies diese ebenfalls zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Grundsatz der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit einen allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz darstelle. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Literatur sei nicht einschlägig, sondern befasse sich bloß mit wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten. Der Kern der Gehörsrüge, nämlich dass die sachlichen Voraussetzungen einer Selbstwiderlegung überhaupt nicht vorlagen, weil die Geschehnisse im Juli 2021 einen eigenen, anderen Streitgegenstand bilden, blieb im Rügebeschluss jedoch unberücksichtigt.
Bereits der Nichtabhilfebeschluss verletzt spezifisches Verfassungsrecht, indem darin unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ausgegangen wird (hierzu folgend a)). Diese sachlich nicht gerechtfertigte Rechtsanwendung des Landgerichts Berlin II war für die Beschwerdeführerin nicht vorherzusehen, weshalb sie vom Landgericht zuvor auf die beabsichtigte Entscheidung hätte hingewiesen werden müssen. Ein solcher nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotener Hinweis ist jedoch unterblieben, worin ebenfalls eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt (hierzu folgend b)).
a) Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot
Der Nichtabhilfebeschluss verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG).
aa) Inhalt des Art. 3 Abs. 1 GG
Nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung verletzt ein Richterspruch das aus Art. 3 Abs. 1 GG fließende Willkürverbot,
„wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).“ (BVerfG, Beschl. v. 11.07.2014 – 2 BvR 2116/11 –, juris Rn. 19; ebenso: BVerfG, Beschl. v. 19.07.2016 – 2 BvR 470/08 –, juris Rn. 23; Anm.: Hervorhebungen nur hier)
Eine willkürliche Rechtsanwendung in diesem Sinne scheidet lediglich aus, sofern sich das Fachgericht
„mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>).“ (BVerfG, Beschl. v. 11.07.2014 – 2 BvR 2116/11 –, juris Rn. 22; Anm.: Hervorhebungen nur hier)
Diese Voraussetzungen, unter denen nicht von einem Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Willkürverbotes auszugehen ist, verfehlt ein fachgerichtliches Urteil unter anderem dann, wenn darin keine nachvollziehbaren Erwägungen angestellt werden, welche die Entscheidung (vollständig) tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.07.2014 – 2 BvR 2116/11 –, juris Rn. 24 ff.).
bb) Verstoß gegen das Willkürverbot
Legt man diesen rechtlichen Maßstab zugrunde, verstößt der Nichtabhilfebeschluss gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
(1) Rechtslage bezüglich der Dringlichkeit
Eine solche Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, wie sie das Landgericht Berlin II angenommen hat, setzt nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zunächst einmal die Kenntnis des jeweiligen Antragstellers, in diesem Fall also der Beschwerdeführerin, von der (jedenfalls kerngleichen) Verletzungshandlung voraus.
Die im vorliegend relevanten Zuständigkeitsbereich des Kammergerichts maßgebliche Frist zur Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beträgt zwei Monate, wenn es – wie hier – um die Verletzung absoluter Rechte geht (st. Rspr., KG, Beschl. v. 02.03.2017 – 5 W 20/17, BeckRS 2017, 141403 Rn. 7). In der genannten Entscheidung heißt es:
„Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 935 ZPO erforderliche Verfügungsgrund liegt vor. Der Senat orientiert sich bei der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter – wie hier der über § 823 Abs. 1 BGB geschützten Privatsphäre – hinsichtlich der Zeitspanne eines dringlichkeitsschädlichen Zuwartens zwischen der Kenntnis von der Rechtsverletzung und der Einreichung des Verfügungsantrags an der für Wettbewerbsverstöße entwickelten Regelfrist von zwei Monaten.“
Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts ist es ferner nicht dringlichkeitsschädlich, wenn der Antragsteller ein bereits in der Vergangenheit gegen den Antragsgegner eingeleitetes Eilverfahren nicht dazu genutzt hat, sein Unterlassungsbegehren in zulässig-abstrahierender Weise auch auf solche Verletzungshandlungen zu erstrecken, die er später zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens macht (KG, Beschluss vom 12.5.2021 – 5 W 58/21, MMR 2022, 56).
Andere Literaturansichten oder (ober-)gerichtliche Entscheidungen, in denen für den Beginn der Dringlichkeitsfrist nicht auf die Kenntnis der Rechtsverletzung, sondern eine andere (nicht einmal kerngleiche) Verletzungshandlung abgestellt wird, sind der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Das Landgericht Berlin hat ebenso wenig wie der Verwalter derartige Fundstellen ermitteln können.
(2) Willkürliche Begründung des Landgerichts
Um den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung mangels Dringlichkeit zurückweisen zu können, hätte sich das Landgericht mit der vorstehenden Rechtslage zur Dringlichkeit bzw. den Grundsätzen zu deren Selbstwiderlegung auseinandersetzen und hieran anknüpfend entweder darlegen müssen, weshalb die Geschehnisse im Juli 2021 und die streitgegenständlichen Verletzungsform vom Dezember 2021 dieselbe Verletzungshandlung darstellen, oder, aus welchen Gründen die dargestellten – unumstrittenen – Voraussetzungen ausnahmsweise nicht anzuwenden gewesen sind. Derartige Ausführungen sucht man in dem Nichtabhilfebeschluss aber vergebens.
Das Landgericht Berlin II geht vielmehr ohne nähere Erörterung davon aus, das Verhalten der Beschwerdeführerin habe gezeigt, dass ihr „die Angelegenheit“ nicht dringlich sei. Mit den in der Fachliteratur und Rechtsprechung einhellig angewandten Voraussetzungen der Dringlichkeit bzw. deren Selbstwiderlegung befasst sich das Landgericht Berlin überhaupt nicht. Der Nichtabhilfebeschluss enthält insbesondere auch keine nachvollziehbaren Erwägungen dazu, weshalb die Geschehnisse im Juli und Dezember 2021 dieselbe Angelegenheit darstellen sollen. Die nicht näher begründete Auffassung des Landgerichts Berlin II ist schon aus diesem Grund sachlich nicht nachvollziehbar.
Erschwerend tritt hinzu, dass es sich bei den Vorkommnissen vom Juli und Dezember 2021 offensichtlich um völlig unterschiedliche Verhaltensweisen handelt, die deshalb nach der geltenden Rechtslage nicht zur wechselseitigen Selbstwiderlegung der Dringlichkeit herangezogen werden können. Denn, wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss insofern noch zutreffend ausführt, stellen beide Vorkommnisse unterschiedlich intensive Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin dar. Da sich aufgrund dieser Unterschiede aber nicht bloß unwesentliche abwägungsrelevante Gesichtspunkte für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit beider Verhaltensweisen ändern, stellen diese schon allein deshalb nach der Kerntheorie keine gleichartigen Handlungen dar (BGH NJW 2019, 1142 ff., Rn. 20).
Die Rechtsanwendung des Landgerichts Berlin II in dem Nichtabhilfebeschluss ist folglich willkürlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.07.2014 – 2 BvR 2116/11 –, juris Rn. 24).
Hierfür spricht zudem die inhaltliche Widersprüchlichkeit der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses. Denn einerseits äußert es Bedenken, ob ein Verfügungsanspruch vorliegen könne, da ein „Zusammenhang“ zu den Mobbinghandlungen nicht erkennbar sei. Andererseits soll sich die Beschwerdeführerin aber mit Blick auf die streitgegenständlichen E-Mails vom Dezember 2021 dringlichkeitsschädlich verhalten haben, weil sie gegen diese – eben noch völlig zusammenhanglosen – Vorkommnisse keine rechtlichen Schritte unternommen habe. Diese Widersprüchlichkeit verstärkt den Eindruck, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht.
Der Nichtabhilfebeschluss beruht außerdem auf einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.
aa) Inhalt des Art. 103 Abs. 1 GG
Nach dem ersten Leitsatz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 – gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör
„den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Es verstößt gegen Art 103 Abs 1 GG, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (Anschluß an BVerfG, 1991-05-29, 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188)“.
bb) Verstoß gegen Hinweispflicht
Nach diesem verfassungsrechtlich gebotenen Maßstab wäre das Landgericht Berlin II verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin auf seine Rechtsauffassung zur Dringlichkeit hinzuweisen.
Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das erstinstanzlich mit dem Verfügungsantrag der Beschwerdeführerin befasste Amtsgericht Charlottenburg die Dringlichkeit – insofern richtig – überhaupt nicht problematisiert hat. Nach Rechtsauffassung des Amtsgerichts Charlottenburg kam es darauf zwar nicht maßgeblich an, weil es den Verfügungsanspruch irrig für nicht geben hielt. Da die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit aber erheblich einfacher festzustellen ist als die (fehlende) Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, stellt das Schweigen des Amtsgerichts zur Dringlichkeit sowie der hierzu vom Verwalter aufgeworfenen Ansicht ein starkes Indiz dafür dar, dass es dessen Rechtsauffassung – insofern zutreffend – für nicht vertretbar hielt. Da der Verwalter seine Rechtsmeinung im Beschwerdeverfahren nicht erneuert hatte, musste die Beschwerdeführerin in dieser prozessualen Lage nicht davon ausgehen, dass das Landgericht sich ohne vorherigen Hinweis der ausschließlich zu Beginn des Verfahrens geäußerten Rechtsmeinung des Verwalters anschließen wird. Insbesondere, da diese, wie erwähnt, rechtlich nicht näher begründet wurde.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Fachgerichte nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung außerdem dazu, das wesentliche Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in die Erwägungen mit einzubeziehen (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, juris Rn. 39). Es handelt sich dabei um
„eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190> m.w.N.). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210, 211 f.>; 64, 135 <143>; 65, 227 <234>).“ (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, juris Rn. 35)
Es ist ferner unrichtig, dass sich die von der Beschwerdeführerin in der Anhörungsrüge zitierten Passagen mit wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten befassen, wie es im Rügebeschluss heißt. Es handelte sich zwar in der Tat um Literaturstellen, die sich vornehmlich mit dem Wettbewerbsrecht befassen. Die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ausgegangen werden kann, sind in diesem Rechtsgebiet jedoch dieselben wie in Auseinandersetzungen in anderen Rechtsgebieten. Es kommt stets – nicht nur im Wettbewerbsrecht – auf die Kenntnis der Rechtsverletzung an. Dies belegt unter anderem die unter Rn. 52 bereits zitierte Entscheidung des Kammergerichts, das bei der Erörterung der Dringlichkeit in einem persönlichkeitsrechtlichen Verfahren explizit Bezug auf seine wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung nimmt. Hätte sich das Landgericht Berlin ernsthaft mit den von der Beschwerdeführerin genannten Fundstellen beschäftigt, hätte es dies ebenfalls feststellen können.
(3) Persönlicher Hinweis der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin möchte die Richter des Bundesverfassungsgerichts auf problematische Entwicklungen in den in Berlin geführten zivil- und strafrechtlichen Verfahren gesondert hinweisen. Die Behandlung durch die Berliner Justiz, insbesondere Richterinnen und Richter der nachbezeichneten Kammern, geht für die Beschwerdeführerin mit einer traumatischen Ohnmachtserfahrung einher.
Rechtsstreitigkeiten bestehen oder bestanden demnach vor der 6., 27., 46. und 64. Kammer des Landgerichts Berlin. In mindestens drei Verfahren sah sich die Beschwerdeführerin zum Rechtsmittel der Berufung gezwungen. Teilweise müssen anwaltliche Schriftsätze mit einem drastischen Hinweis auf den rechtlichen Gehörsanspruch versehen werden:
„Abschließend weisen wir vorsorglich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des Bundesverfassungsgerichts hin, wonach die Instanzgerichte verfassungsrechtlich dazu verpflichtet sind, das wesentliche Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen mit einzubeziehen (BGH NJW 2018, 3315 f. – Gehörsverletzung durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag).“
Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass ihre Prozessgegner (zwei hauptberuflich im Öffentlichen Dienst der Regierung tätige Personen) von den zuständigen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden kategorisch bevorzugt behandelt und durch kollusiv zusammenwirkende Geflechte in der Berliner Justiz, die sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin für sakrosankt halten, sogar vor strafrechtlichen Schritten bewahrt werden. Verschlimmert wird diese Annahme durch bereits eingetretene Umstände der systematischen Gehörsverweigerung zum Nachteil der Beschwerdeführerin, wozu auch bewusst unterlassene Beweisaufnahmen zählen, obwohl diese dringend geboten wären. Beweisangebote wurden von den befassten Gerichten und Strafverfolgungsbehörden jedoch entweder vollständig übergangen und ignoriert, oder inhaltlich abqualifiziert. Selbst schlüssigste Vorträge werden ins Gegenteil gekehrt.
Es ist auch bereits vorgekommen, dass verfälschende, entstellende Notizen zum schwerwiegenden Nachteil der Beschwerdeführerin (teilweise sogar über unbeteiligte Dritte) von Richtern in die Gerichtsakte gegeben werden (Beispiel: Kurierfahrer am privaten Wohnort des Vorsitzenden Richters der 46. Kammer).
Die Beschwerdeführerin sieht sich zum Objekt staatlichen Handelns degradiert.”
Richterversagen, namentlich dokumentiert:
Peter Penshorn,
Richter am Amtsgericht Charlottenburg
Alexander Neumann,
Vorsitzender Richter, Landgericht Berlin II,
Zivilkammer 46
Schneider,
Richterin am Landgericht Berlin II
Klaus-Peter Jürcke,
Richter am Landgericht Berlin II
Christine Tepe-Niehus,
Richterin am Landgericht Berlin II
Prof. Dr. Stephan Harbarth,
Bundesverfassungsgericht, Erster Senat
Prof. Dr. Ines Härtel,
Bundesverfassungsgericht, Erster Senat
Prof. Dr. Martin Eifert,
Bundesverfassungsgericht, Erster Senat
Richter am Amtsgericht Charlottenburg
Alexander Neumann,
Vorsitzender Richter, Landgericht Berlin II,
Zivilkammer 46
Schneider,
Richterin am Landgericht Berlin II
Klaus-Peter Jürcke,
Richter am Landgericht Berlin II
Christine Tepe-Niehus,
Richterin am Landgericht Berlin II
Prof. Dr. Stephan Harbarth,
Bundesverfassungsgericht, Erster Senat
Prof. Dr. Ines Härtel,
Bundesverfassungsgericht, Erster Senat
Prof. Dr. Martin Eifert,
Bundesverfassungsgericht, Erster Senat
“RiLG Frank Fahsel a.D.: Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht “kriminell” nennen kann. Ich habe ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor “meinesgleichen”. In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst — durch konsequente Manipulation.”
Disclaimer
Buckminster NEUE ZEIT erkennt einerseits gute, sehr gute und herausragende Arbeit von Amtsträgern und Bediensteten im deutschen Justizsystem an. Andererseits verteilt das Unternehmen gnadenlos Schelten an solche, die den Rechtsstaat und seine Regeln missachten.
Im Fokus: Richterinnen und Richter
Für die Aufarbeitung und Abstrafung rechtsstaatschädlichen Verhaltens werden -Verletzern gewidmet- maßgeschneiderte Webseiten geschaffen und veröffentlicht. Es handelt sich um »Elektronische Anklageschriften, die als Denkzettel gedacht sind«. Auf Lebenszeit, unwiderruflich.
Pflichtverletzungen, die Buckminster NEUE ZEIT bereits vergolten hat, aktuell vergilt, und noch vergelten wird: Gehörsverletzung, Parteilichkeit, Urteile in Ansehen der Person, Ungleichheit im Gerichtssaal und vor dem Gesetz, Rechtsverletzung und Rechtsbruch, Rechtsbeugung und Fälle von Willkür, Repressionen, Mürbemachen und Schikane (zu hohe oder zu niedrige Streitwerte, verzögerte Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Stigmatisierung von Prozessparteien, Intransparenz, Untätigkeit und Faulheit, Hausverbote), Lügen und Verletzungen der Persönlichkeit.
Seinen Bewegungsfreiraum definiert das Unternehmen meistens sehr weit.
Den seiner Gegner freilich eng.
Zehn Gebote in der Justiz